§ 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/23#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/23#abs-1a (1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/23#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/23#abs-3 (3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/23#abs-4 (4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/23#abs-5 (5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 23 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1469/17Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 11.04.2019 – 1 K 2888/18Zitiert von 8
- OVG Saarland, 21.02.2019 – 2 A 806/17Zitiert von 3
- OVG Saarland, 22.02.2022 – 2 A 60/20Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 22.10.2015 – 1 K 5060/13Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 26.02.2026 – 2 K 1721/25
- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 3111/23
- VGH Bayern, 17.03.2025 – 10 BV 24.700
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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